Umtausch und Reklamation von Weihnachtsgeschenken
Veröffentlicht: Montag, 02.01.2023 12:10
Der Umtausch von Weihnachtsgeschenken gehört fast so sehr zur den alljährlichen Traditionen, wie der Stress im Vorfeld. Doch oft ereilt Kunden dann im Geschäft eine böse Überraschung, denn eine Rückgabe oder ein Umtausch ist gar nicht immer möglich. In Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale NRW haben wir die wichtigsten Tipps und Hinweise zusammengestellt.

Umtausch
Wenn das Geschenk so gar nicht den Erwartungen des Beschenkten entspricht, so besteht nicht zwangsläufig ein Umtauschsrecht. Wurde von dem Verkäufer nichts dergleichen garantiert, so steht dieser nicht in der Pflicht Artikel zurückzunehmen.
Reklamation
Kommen Geschenke bereits beschädigt oder unvollständig an, so haben Verbraucher noch zwei Jahre nach dem Kauf das Anrecht auf Entschädigung vom Verkäufer.
Rechte des Händlers
Werden Artikel reklamiert, so muss der Kunde dem Händler allerdings die Gelegenheit geben, die Ware zu reparieren oder zu ersetzen, bevor er sein Geld zurückverlangen kann.
Vorteile für Kunden
Kommt es wegen reklamierter Produkte zu einer Auseinandersetzung zwischen Händler und Käufer, so muss der Händler innerhalb eines Jahres nach dem Kauf nachweisen, dass die Ware unbeschädigt verkauft wurde.
Ist sie wegen missverständlichen oder sogar falschen Bedienungsanweisungen beschädigt worden, haftet ebenfalls der Verkäufer.
Kauf im Internet
Nahezu jeder im Internet gekaufter Artikel kann innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt werden. In den meisten Fällen ist es sogar egal was der Grund dafür ist. Die Wiederrufsfrist darf jedoch an den Weihnachtstagen nicht bereits abgelaufen sein. Zum Teil verlängern Verkäufer extra dafür die Rückgabefrist.
Umtausch Check
Ist man sich nicht sicher, ob ein Artikel reklamiert oder zurückgeschickt werden kann, für den steht der interaktive Umtausch Check der Verbraucherzentrale NRW zur Verfügung.
Den Umtausch Check findet ihr hier.
Gutschein
Bei Gutscheinen ist das Ende der Einlösefrist zu beachten. Wurde nichts anderes vereinbart, so gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.