Schul- und Kitaschließung: Was Eltern jetzt wissen müssen

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Schul- und Kitaschließungen haben wir für Euch zusammengefasst.

Oma und Opa würden einspringen. Wie sinnvoll ist das?

Oma und Opa sollten Kinder möglichst nicht betreuen, weil ältere Menschen stärker gefährdet sind.

Mein Kind muss betreut werden. Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer?

Ich muss alle zumutbaren Maßnahmen ausnutzen, die ich habe, sprich: Anderes Elternteil, erwachsene Tochter/Sohn etc. fragen. Sollte es nicht anders gehen, kann ich als Arbeitnehmer zuhause bleiben. Ein Arbeitsverhältnis ist allerdings ein gegenseitiger Vertrag, weshalb der Arbeitgeber in diesem Fall nicht dazu verpflichtet ist, weiter den Lohn auszuzahlen. Um weiterhin bezahlt zu werden, wäre eine Möglichkeit, Urlaub zu beantragen. (Quelle: Rechtsanwalt Marc Giesen, Kanzlei Klaas und Kollegen, Krefeld).

Habe ich ein Recht auf Homeoffice?

Mein Arbeitgeber kann es mir natürlich ermöglichen, von zuhause aus zu arbeiten. Ein Anspruch auf einen Heimarbeitsplatz und fortlaufende Bezahlung besteht

allerdings nicht. (Quelle: Rechtsanwalt Marc Giesen, Kanzlei Klaas und Kollegen, Krefeld).

Wer kommt für einen eventuellen finanziellen Ausfall auf?

Wenn ich die Arbeitsleistung nicht anbieten kann, weil die Arbeit unzumutbar ist, ist mein Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, mich weiterhin für meinen Ausfall zu bezahlen.

Ich bin selbstständig. Habe ich Anspruch auf Hilfe?

Ich kann mich für so ein Ereignis nicht versichern, da man hier von einer höheren Gewalt sprechen kann. (Quelle: Rechtsanwalt Marc Giesen, Kanzlei Klaas und Kollegen, Krefeld).

Gibt es in Krefeld und dem Kreis Viersen eine alternative Betreuung?

Das Maßnahmenpaket der Landesregierung sieht eine Betreuung nur von Kindern vor, deren Eltern in systemkritischen Bereichen arbeiten (z.B.) Feuerwehr, Polizei, Krankenhäuser...). Das wird der Kreis Viersen nach eigenen Angaben so umsetzen.

Ein Anspruch haben auch Erziehungsberechtigte, wenn ihr Kind nicht vorher in der Kita oder aber der Kindertagespflegestelle angemeldet waren. In diesen Fällen sollen sich die Eltern an

das Kreisjugendamt unter 02162/39-0 wenden. Zudem wird ab dem kommenden Wochenende, 28./29. März, die Betreuung im Notfall ausgeweitet: Für Kinder von Eltern in kritischer Infrastruktur wird notfalls auch eine Wochenendbetreuung angeboten – nicht nur Kita-Bereich, sondern auch im Schulbereich. Für den Schulbereich sollte man sich an die Schulleitungen wenden

Ich bin Erzieher-/in - was gilt für mich, wenn meine Einrichtung geschlossen ist?

Erzieherinnen und Erzieher haben laut Beschluss Landes NRW zur Arbeit zu erscheinen.

Ich bin Lehrer-/in - was gilt für mich, wenn meine Einrichtung geschlossen ist?

Für Lehrerinnen und Lehrer gilt, dass am Montag (16.03.) und Dienstag (17.03.) eine Anwesenheit in der Schule erforderlich ist, um im Kollegium die notwendigen Absprachen zu treffen. Einzelheiten regelt die Schulleitung auf der Grundlage ihres Weisungsrechts (§ 59 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Zu einer darüber hinaus gehend erforderlichen Anwesenheit vgl. Ziff. 4. Das Ruhen des Unterrichtsbetriebes entbindet die Schulleitungen und die Lehrkräfte nicht von den bestehenden Dienstpflichten. Das Ruhen des Unterrichts aus Gründen des Infektionsschutzes gilt grundsätzlich nicht nur für die Schülerinnen und Schüler, sondern auch für die Lehrkräfte. In diesem Fall erfüllen die Lehrkräfte ihre Dienstaufgaben, soweit möglich, am heimischen Arbeitsplatz.Trotz der Entscheidung über das Ruhen des Unterrichts kann eine Schule auch teilweise weiter genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass a) ein Zusammenkommen einer begrenzten Anzahl von Menschen mit den Zielen des Infektionsschutzes vereinbar ist und b) von den betroffenen Schulräumen keine Infektionsgefahren ausgehen. Dieses liegt im Ermessen der zuständigen Behörden (örtliche Ordnungsbehörden bzw. Gesundheitsämter). In einem solchen Fall kann die Anwesenheit der Lehrkräfte durch die Schulleitung angeordnet werden. Es muss in jedem Fall eine Erreichbarkeit der Schulleitungen und der Lehrkräfte sichergestellt werden. (Quelle: Kreis Viersen)

Ich habe noch Fragen. Gibt es eine spezielle Anlaufstelle?

Die Stadt Krefeld schaltet ab Montag (16.03) ein zusätzliches Infotelefon frei, für alle allgemeinen Fragen rund um das Corona-Virus. Erreichbar unter folgender Nummer: 02151 862222, montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, montags bis mittwochs nachmittags von 14 bis 16 Uhr sowie donnerstags von 14 bis 17.30 Uhr erreichbar.

Seit Freitag (13.03.) hat das zentrale Diagnose-Zentrum der Stadt Krefeld geöffnet: 02151-8619700, Mail: corona.dz@krefeld.de.

Bürgertelefon des Kreises Viersen: täglich von 8 bis 19 Uhr erreichbar unter 02162/5019350 erreichbar.

Infotelefon der Stadt Kempen ist täglich von 10 bis 16 Uhr unter 02152/917-4444 freigeschaltet.

Wer zahlt, wenn die Klassenfahrt abgesagt wurde?

Die Eltern müssen die Klassenfahrt bezahlen, es sei denn, die Fahrt wurde mit einer Reiserückstrittsversicherung abgesichtert. Manche Schulen schließen grundsätzlich für ihre Fahrten eine Reiserücktrittsversicherung ab. (Quelle: Rechtsanwalt Marc Giesen, Kanzlei Klaas und Kollegen, Krefeld)

Wir haben eine Frage nicht beantwortet?

Wenn wir eine Eurer Fragen nicht beantwortet haben, dann schreibt uns doch eine Mail an redaktion@welleniederrhein.de oder eine Whatsapp an die 02151/50 60 70. Wir versuchen Euch dann weiterzuhelfen.