Neue Inzidenzstufe in der Corona-Schutzverordnung
Veröffentlicht: Mittwoch, 07.07.2021 15:49
NRW-Gesundheitsminister Laumann hat am Mittwochnachmittag eine neue Inzidenzstufe der Corona-Schutzverordnung vorgestellt. Die Stufe 0 gilt für alle Städte und Gemeinden mit einer stabilen Inzidenz unter 10. Was da gilt, das lest Ihr hier:
Wir aktualisieren den Artikel fortlaufend.
Inzidenzstufe 0 für Krefeld und den Kreis Viersen
Die Inzidenzstufe 0 gilt für alle Städte und Gemeinden, die eine stabile Inzidenz unter 10 haben. Also aktuell für Krefeld und den Kreis Viersen. Die aktuelle Corona-Zahlen fassen wir Euch jeden Tag aktuell in unserem Update zusammen. Mit der Einführung der Inzidenzstufe 0 ändert sich an den anderen Stufen nichts.
Sobald die Inzidenz 8 Tage über 10 liegt, geht die Kommune wieder in die höhere Stufe.
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich nur noch in Innenbereichen und bleibt überall dort, wo Menschen hingehen müssen, die noch nicht geimpft sind. So sagt es Gesundheitsminister Laumann. Das bedeutet: In Supermärkten und anderen Einzelhandelsgeschäften bleibt die Maskenpflicht bestehen. Genauso im ÖPNV, in Arztpraxen, in Taxen und Schulbussen.
Jeder Betreiber von anderen Einrichtungen kann selbst bestimmen, ob er eine Maskenpflicht einführt oder eben nicht. Im Restaurant zum Beispiel muss keine Maske mehr getragen werden.
Für körpernahe Dienstleistungen gilt die Regel: Entweder tragen die Beschäftigten eine Maske oder sie lassen sich alle 48 Stunden testen.
Kontaktbeschränkungen
Kontaktbeschränkungen gibt es in der neuen Inzidenzstufe nicht mehr.
Diskos, Volksfeste und Musikfestivals
Eigentlich waren die Öffnungen für den 27. August geplant, diese werden mit der neuen Inzidenzstufe vorgezogen. Damit gilt:
- Diskos, Clubs und Bars dürfen ab dem 09.07 auch innen öffnen. Allerdings nur mit einem negativen Testergebnis, Hygienekonzept und Kontaktnachverfolgung.
- Volksfeste und Kirmes ist auch mit Test erlaubt. Das soll das örtliche Ordnungsamt stichprobenartig kontrollieren.
- Musikfestivals sind schon vor dem 27.08 erlaubt.
Private Partys
Für private Veranstaltungen gilt:
- Bei mehr als 50 Teilnehmenden muss jeder, der noch nicht vollständig geimpft ist, ein negatives Testergebnis vorweisen. Dann entfallen alle Beschränkungen
- Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht weiter beachtet werden.
Partys:
- Bei mehr als 50 Teilnehmenden muss jeder ein negatives Testergebnis vorweisen. Dann entfallen alle Beschränkungen
Kukturveranstaltungen
Bei Kulturveranstaltungen gilt: Entweder, Oder. Entweder muss ein negatives Testergebnis gezeigt werden oder der Sitzplan muss im Schachbrettmuster angeordnet werden.
Mussen und ähnliches dürfen ohne Beschränkungen besucht werden.
Ab 5.000 Zuschauern gelten die Regelungen für Großveranstaltungen.
Großveranstaltungen
Auch Großveranstaltungen sind erlaubt, dazu zählen auch Sportveranstaltungen.
Es gilt:
- Bis 5.000 Zuschauer
- außen: Keine weiteren Beschränkungen
- innen: mit Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und einer max. Auslastung von 33 Prozent der Kapazität.
- Ab 5.000 Zuschauerinnen/Zuschauern
- Test und Hygienekonzept erforderlich
- Erlaubt sind höchstens 25.000 Personen oder maximal 50 Prozent der Kapazität.
- Genehmigtes Hygienekonzept, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen (zum Beispiel zum Alkoholausschank etc.) hat
- Negatives Testergebnis für alle nicht-immunisierten Personen
Kinder- und Jugendfreizeiten
Bei Kinder- und Ferienfreizeiten gibt es nur noch eine Testpflicht am Anfang.
Wer auf Jugendreise geht, der muss mit einem Test am Anfang und am Ende der Reise rechnen.
Testpflicht für Arbeitnehmer
Das Land NRW führt eine Testpflicht für Arbeitnehmer ein. Damit muss jeder, der mehr als fünf Tage nicht auf der Arbeit war, ein negatives Testergebnis vorweisen. Das geht entweder über eine offizielle Bürgertestung oder über einen Selbsttest vor Ort auf der Arbeit.
Es gibt Ausnahmen:
- Vollständig Geimpfte brauchen keinen Test
- Wer wegen Krankheit oder Homeoffice nicht da war, braucht auch keinen Test.
Sport
Sport ist ohne Beschränkungen erlaubt.
Einzelhandel
Der Einzelhandel muss keine flächenmäßige Begrenzung beachten. Die Maskenpflicht bleibt allerdings bestehen.
Gastronomie
Zwischen den Tischen muss weiterhin ein Abstand von 1,50 eingehalten werden. Ansonsten entfallen alle Beschränkungen. Es ist keine Maske mehr nötig, ebenso entfällt die Kontaktnachverfolgung.
Das Personal darf entweder mit Maske bedienen oder muss sich regelmäßig testen lassen. Ein Selbsttest ist auch ausreichend.
Freizeitangebote
Freizeitangebote, wie Schwimmbäder, Kletterparks oder Minigolfanlagen sind wieder ohne Beschränkungen möglich.
Ab wann gelten die Regelungen?
Die Regelungen gelten ab dem kommenden Freitag 0 Uhr. Sie gelten vorerst bis zum 05. August.