Handy, Telefon und Co. - Neue Rechte beim Vertrag

Ein neuer Internet-, Handy oder Telefonvertrag muss her? Oder die Mindestvertragslaufzeit ist abgelaufen? Dann gibt's für Euch jetzt eine wichtige Änderung. Was Ihr zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes wissen müsst, lest Ihr hier.

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Neue Rechte bei Telekommunikationsverträgen

Die Kündigungsfrist verpasst und nochmal für ein Jahr im Vertrag gefangen? Das gehört der Vergangenheit an. Seit dem 1. Dezember 2021 sind die Kündigungsfristen bei Telekommunikationsverträgen deutlich verbraucherfreundlicher, erklärt Peter Lindackers, Leiter der Beratungsstelle Krefeld der Verbraucherzentrale NRW.

Bisher haben sich viele Verträge automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, ohne eine Kündigungsmöglichkeit zu bieten. Durch die neue Regelung können Verbraucher:innen jetzt schneller und unkomplizierter den Tarif oder Anbieter wechseln.

Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen

Für einen neuen Internet-, Telefon- oder Mobilfunkvertrag gibt es häufig eine Mindestvertragslaufzeit. Diese darf maximal 24 Monaten betragen. Danach konnten Anbieter bisher Verträge, die nicht fristgerecht gekündigt wurden, um ein ganzes Jahr verlängern. Seit dem 1. Dezember ist dies nicht mehr möglich. Verbraucher:innen steht nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ein Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu. Dies gilt sowohl für bestehende als auch für neue Verträge.

Umzug

Wer umzieht, kann aus verschiedenen Gründen den bestehenden Vertrag kündigen oder wechseln wollen. Wenn der Anbieter die bisher gebuchten Leistungen am neuen Wohnort nicht zur Verfügung stellt, wie zum Beispiel die bisherige Internetgeschwindigkeit, können Verbraucher:innen ihren Vertrag mit einmonatiger Frist kündigen – auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit. Dasselbe gilt, wenn durch den Zusammenzug mit einer anderen Person bereits ein Vertrag in der neuen Wohnung besteht und der Anschluss dadurch besetzt ist.

Was ist der beste Tarif?

Anbieter verändern ständig ihre Tarife – und nicht immer teilen sie ihren Bestandskund:innen das mit. So bleiben Verbraucher:innen manchmal in einem teuren Alt-Tarif, obwohl es längst günstigere Konditionen gäbe und ein Wechsel leicht möglich wäre. Das Telekommunikationsgesetz schreibt Anbietern ab Dezember vor, die Bestandskund:innen einmal jährlich über den für sie optimalen Tarif zu informieren. Und: Das darf der Anbieter nicht ausschließlich am Telefon tun.

Ich wechsel den Anbieter. Und dann?

Wenn der Anbieter gewechselt wird, ist der neue Anbieter für die Abwicklung des Wechsels und die Rufnummermitnahme verantwortlich. Der alte Anbieter muss seine Leistung nach Vertragsende bis zum erfolgreichen Wechsel wie bislang weiterführen und darf dafür maximal 50 Prozent des vereinbarten Anschlussentgeltes verlangen. Wer länger als einen Arbeitstag keinen Zugriff auf die Telekommunikationsdienste hat, kann für jeden weiteren Tag eine Entschädigung von 10 Euro (20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts) von seinem alten Anbieter verlangen. Auch bei einer fehlgeschlagenen Rufnummermitnahme kann ab dem zweiten Arbeitstag eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden weiteren Tag eingefordert werden.

Der Vertrag

Ein Anruf und zack ist der neue Vertrag da. Immer wieder passiert es, dass unverbindliche Beratungsgespräche in einem ungewollten Vertragsabschluss enden. Besonders häufig passiert das bei Telefon-, Internet- oder Handyverträgen. Statt einer unverbindlichen Auskunft wird uns ein Vertrag aufgeschwatzt, dessen Tücken sich im Kleingedruckten verbergen. Seit dem 1. Dezember 2021 sind Anbieter von Telekommunikationsverträgen dazu verpflichtet, Kund:innen eine Vertragszusammenfassung in Textform auszuhändigen, bevor sie einen Vertrag für Festnetz, Internet oder Mobilfunkanschluss abschließen. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt die neuen Regelungen und worauf Verbraucher:innen beim Vertragsabschluss achten sollten:

Informationspflichten der Anbieter

Was ist für mich das passende Angebot? Für diese Entscheidung brauchen wir ausreichend Informationen. Seit 2017 müssen Anbieter uns ein Produktinformationsblatt aushändigen. Damit können verschiedene Angebote besser miteinander verglichen werden.

Seit dem 1. Dezember müssen uns die Anbieter zusätzlich noch eine Vertragszusammenfassung geben, bevor der Vertrag abgeschlossen wird. Darin müssen ausdrücklich die Kontaktdaten des Anbieters, wesentliche Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste, Endgeräte, Aktivierungsgebühren und die Laufzeit sowie Bedingungen für Verlängerung und Kündigung aufgeführt werden. Auch vereinbarte Rabatte oder gewährte Vergünstigungen müssen vermerkt sein. Die Angaben in der Vertragszusammenfassung werden Vertragsinhalt.

Dürfen Vertrage am Telefon abgeschlossen werden?

Und zack, wird uns am Telefon ein Vertrag untergeschoben, den wir gar nicht haben wollen. Das ist mit dem neuen Telekommunikationsgesetz auch nicht mehr so einfach. Denn auch bei Vertragsabschlüssen am Telefon gelten die Informationspflichten der Anbieter. Die Vertragszusammenfassung muss also spätestens nach dem Telefonat zur Verfügung gestellt werden. Erst wenn der telefonisch abgeschlossene Vertrag auch in Textform genehmigt wurde, ist er wirksam. Selbst wenn der Anbieter gleich nach dem Telefonat auf die neuen Leistungen umschaltet, entstehen keine Zahlungsverpflichtungen.

Kann ich einfach zurücktreten?

Einfach vom Vertrag zurücktreten? Ohne Angabe von Gründen? Das geht so einfach nicht. Wir sind für die Mindestlaufzeit von zumeist 24 Monaten an die Verträge gebunden. Kommen Zweifel auf, dass der Vertrag rechtmäßig zustande gekommen ist, wurde man zum Vertragsabschluss gedrängt oder getäuscht oder entsprechen die Leistungen nicht denen, die im Vertrag vereinbart worden sind, sollte man sich rechtlich beraten lassen. Möglicherweise kann der Vertragsschluss rückgängig gemacht werden. Wenn möglich sollten Verbraucher:innen zum Vertragsabschluss eine weitere Person als Zeugen mitnehmen, damit sie im Streitfalle die Umstände des Vertragsabschlusses besser darlegen können.

Welche Rechte habe ich bei Störungen?

Wenn der Provider nicht liefert, was er verspricht, können Verbraucher:innen Minderungen oder Entschädigungen eingefordert werden.


Der Stream hängt, die Videokonferenz bricht immer wieder ab und selbst das Laden einer Internetseite dauert eine gefühlte Ewigkeit. Das versprochene „High Speed”-Internet entpuppt sich in vielen Haushalten als leere Floskel. Verbraucher:innen können ihre Zahlungen kürzen, wenn die vertraglich vereinbarte Internetgeschwindigkeit nicht erreicht wird. Auch bei einem Komplettausfall des Internets stehen ihnen Entschädigungen zu.


Fehlerquellen ausschließen

Nicht immer liegt die Ursache für langsames Internet an der Leitung. Auch veraltete Treiber der Netzwerkkarte, schlechter WLAN-Empfang, zu viele Cookies im Browser, falsche Router-Einstellungen, ungeeignete Kabel oder Antivirenprogramme können die Geschwindigkeit bremsen. Bevor der Vertragspartner kontaktiert wird, sollten mögliche Fehlerquellen geprüft und ausgeschlossen werden.

Geschwindigkeit messen

Um die tatsächliche Leistung der Internetleitung zu erfassen und nachzuweisen, bietet die Bundesnetzagentur eine Desktop-App an, mit der die Geschwindigkeit der Datenübertragung gemessen wird. Verbraucher:innen wählen im Vorfeld ihren Tarif aus oder geben manuell die vertraglich vereinbarte Download- und Uploadgeschwindigkeit ein. Im Anschluss starten sie eine Messreihe: 20 Messungen verteilt auf zwei Tage sind erforderlich. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Messreihe liefert die App nicht nur detaillierte Messdaten, sondern bewertet anhand des persönlichen Tarifs, ob es sich um eine vertragskonforme Leistung handelt oder nicht. Die Verbraucherzentrale hat eine genaue Anleitung zusammengefasst.

Was tun, wenn die Leistung geringer ist?

Weicht die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung ab, haben Betroffene zwei Möglichkeiten: Sie können ihre Zahlungen an den Anbieter kürzen, und zwar in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Leistung von der vertraglichen Leistung abweicht. Wer beispielsweise 20 Euro im Monat für seinen Internetanschluss zahlt und nur 80 Prozent der vertraglich vereinbarten Leistung erhält, kann die Zahlungen auf 16 Euro mindern. Wer aufgrund der schlechten Leistungen den Anbieter wechseln möchte, hat ein Anrecht auf eine fristlose Kündigung. Einzige Voraussetzung: Dem Anbieter muss vorab eine Frist gesetzt werden, um die vertraglich vereinbarte Leistung doch noch zu erbringen.

Was tun bei einer Störung?

Fällt das Internet komplett aus, haben Verbraucher:innen das Recht auf eine unverzügliche und unentgeltliche Behebung des Problems. Sollte diese länger als einen Kalendertag dauern, muss der Anbieter darüber informieren. Ab dem 3. Kalendertag nach Eingang der Störungsmeldung steht Betroffenen eine Entschädigung zu. Diese beträgt für den 3. und 4. Tag jeweils 5 Euro (oder 10 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte) und ab dem. 5. Tag 10 Euro (oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte). Maßgeblich ist der höhere der beiden Beträge.

Was tun, wenn der Kundenservice zu spät oder gar nicht kommt?

Erscheint der Kundendienst oder Technikservice nicht zum vereinbarten Termin muss ebenfalls eine Entschädigung gezahlt werden. Die Höhe beträgt auch hier 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts.

 

Musterbriefe von der Verbraucherzentrale

Solltet Ihr Probleme mit Eurem Vertrag aus dem genannten Bereich haben, gibt es vorgefertigte Briefe der Verbraucherzentrale. Diese Briefe findet Ihr auf der Website.