Anzeige
Winterdienst am Niederrhein: Das müssen Eigentümer beachten
© Welle Niederrhein
Teilen: mail

Winterdienst am Niederrhein: Das müssen Eigentümer beachten

Es ist kalt geworden am Niederrhein. Für Eigentümer bedeutet das: Die Verkehrssicherungspflicht greift – Glätte muss beseitigt werden, damit niemand stürzt.

Veröffentlicht: Montag, 01.12.2025 12:03

Anzeige

Wer räumt – Eigentümer, Mieter oder Winterdienst?

Anzeige

In den meisten NRW-Kommunen ist die Winterdienstpflicht auf Eigentümer übertragen. „Die Eigentümer müssen deshalb dafür sorgen, dass niemand auf verschneiten oder vereisten Gehwegen stürzen und sich verletzen kann“, so Walter Eilert, Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen.

Selbst räumen müssen Eigentümer jedoch nicht zwingend:

„Vermieter können die Räum- und Streupflicht durch eine Klausel im Mietvertrag auf die Mieter übertragen“, erklärt Verbandsdirektor und Volljurist Erik Uwe Amaya. Allerdings bleibt die Pflicht zur Kontrolle bestehen. Eigentümer müssen also prüfen, ob die Mieter auch wirklich zuverlässig räumen und streuen.

Die Faustregel für dem Winterdienst lautet:

  • Gehwege zwischen 7 und 20 Uhr schnee- und eisfrei halten,
  • an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr.
  • Während es noch schneit, muss nicht fortlaufend geräumt werden – erst, wenn ein Ende des Schneefalls absehbar ist. Alternativ lässt sich ein professioneller Winterdienst beauftragen. Die Kosten können als Betriebskosten umgelegt werden – sofern im Mietvertrag geregelt.


Anzeige

Besonderheiten bei Eigentumswohnungen

Anzeige

Bei Wohnanlagen sind alle Eigentümer gemeinsam zuständig: Entweder wird ein Räumplan erstellt oder ein externer Winterdienst engagiert.

Wichtig ist ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.08.2025 (Az. VIII ZR 250/23):

Ein vermietender Wohnungseigentümer haftet gegenüber seinem Mieter, wenn der beauftragte Winterdienst der Eigentümergemeinschaft schlecht arbeitet und es deswegen zu einem Unfall kommt.

Amaya rät daher: „Man sollte die Arbeit des Dienstleisters überwachen und Versäumnisse mit Fotos dokumentieren, damit im Haftungsfall Regressforderungen gegen den Dienstleister durchsetzbar sind.“

Wer selbst räumt, sollte ausreichend Streumaterial im Haus haben. Und: Die Kosten für einen professionellen Winterdienst lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen – auch dann, wenn der Gehweg nur an das eigene Grundstück angrenzt.

Anzeige
Anzeige
Anzeige