Wer darf sich jetzt impfen lassen? Der NRW-Fahrplan

NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hat am Mittwoch (05. Mai) den weiteren NRW-Impfplan vorgestellt. Demnach dürfen sich ab dem 06. Mai weitere Personengruppen impfen lassen. Wer das ist, wo das in Krefeld und dem Kreis Viersen geht und wie Ihr an Termine kommt, das haben wir Euch hier zusammengefasst:


© Welle Niederrhein

Neuer NRW-Impffahrplan

Wer darf sich jetzt impfen lassen?

Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren:

  • Vorraussetzungen:
  • Die Personen müssen zuhause gepflegt werden, sie dürfen NICHT in einer Einrichtung wohnen.
  • Pro schwangere Person bzw. pro pflegebedürftigen Person dürfen maximal zwei Kontaktpersonen angemeldet werden.



Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen:

  • Vorraussetzungen:
  • "Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können, sind den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt."


Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten:


  • Vorraussetzungen:
  • Das Impfangebot gilt grundsätzlich für alle im Verkauf Beschäftigten inkl. der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden oder Minijobber.


Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen.


Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten.


Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher


Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte


Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz

Wie weise ich nach, dass ich berechtigt bin?

Dazu braucht es - je nach Fall - unterschiedliche Nachweise.


Für pflegende Angehörige:

ACHTUNG:

Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Zudem ist das Alter und der Pflegegrad für das Impfangebot unerheblich.



Für Kontaktpersonen von Schwangeren:


Für Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen:

  • Eine ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Impfzentrum. Diese muss bestätigen, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV zuzuordnen ist. Eine Pflegebedürftigkeit ist nicht nachzuweisen.


Für Arbeitnehmer:



Wo lasse ich mich impfen?

Geimpft wird in den Impfzentren. Das Arbeitsstättenprinzip ist aufgehoben. Das bedeutet, dass Ihr einen Termin in einem Impfzentrum Eurer Wahl machen könnt.


Welchen Impfstoff bekomme ich?

Für die Impfungen der oben genannten Gruppen kommt mRNA-Impfstoff zum Einsatz. Sowohl BionTech, als auch Moderna. Aussuchen könnt Ihr Euch das allerdings nicht.


Wie komme ich an einen Termin?

Alle oben genannten Gruppen können ab Donnerstag, 6. Mai, 8.00 Uhr über die Terminbuchungsportale der Kassenärztlichen Vereinigungen einen Impftermin in einem Impfzentrum buchen.

Das geht online über www.116117.de und auch telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die zusätzliche Rufnummer (0800) 116 117 01 für das Rheinland.

Wie geht es weiter?

NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann stellt 100.000 zusätzliche Impfdosen in Aussicht, die in sozial benachteiligten Stadtteilen mit besonders hohen Inzidenzen verimpft werden sollen. Diese sollen in Kürze für ganz Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehen.

In einer Erklärung des Landes NRW heißt es dazu: "Neben der Impfung von obdachlosen Personen sollen Menschen in benachteiligten Stadtteilen mit beengten Wohnverhältnissen dadurch schnell und unbürokratisch geschützt werden. Nach dem Start in Köln soll basierend auf diesen Erfahrungen das weitere Vorgehen in den kommenden Wochen fixiert und forciert werden"