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Tipps: Was tun, wenn der Strom- und Gasversorger kündigt?
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Tipps: Was tun, wenn der Strom- und Gasversorger kündigt?

Tausende Haushalte müssen einen Energieschock verkraften. Weil die Einkaufspreise für Strom und Gas weltweit explodieren, haben viele Anbieter Verträge gekündigt oder sind sogar pleite gegangen. Wer seinen Strom- und Gasversorger verloren hat, der rutscht erstmal in die Grundversorgung der regionalen Anbieter- bei uns sind das beispielsweise die Stadtwerke Krefeld oder auch die NEW. Und diese Grundversorgung wird ordentlich teuer!

Veröffentlicht: Dienstag, 04.01.2022 14:17

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Hilfe für Betroffene

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Mittlerweile sind die Einkaufspreise an den Energiemärkten so hoch, dass die Billiganbieter von Strom und Gas kaum überleben können. Sie erhöhen ihre Preise oder gehen sogar pleite. Die Verbraucherzentrale hat einige Tipps, solltet ihr eine Kündigung erhalten haben.


  1. Einzugsermächtigung gegenüber dem bisherigen Anbieter schriftlich widerrufen bzw. Dauerauftrag bei der Bank kündigen.
  2. Ganz wichtig: Den Zählerstand zum mitgeteilten Belieferungsende selbst ablesen und dem Netzbetreiber und Grundversorger mitteilen.
  3. Möglicherweise zu einem günstigeren Stromanbieter wechseln. Der Grundversorger kann derzeit allerdings der günstigste Anbieter sein, insbesondere bei Gas.


Hier findet ihr weiteres Infomaterial der Verbraucherzentrale

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Tipps zum Nachhören

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Welle Niederrhein Tipps von Peter Lindackers (Verbraucherzentrale Krefeld)
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Mustertexte: Widerspruch und Kündigung

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Abschlagserhöhung

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Laut der Verbraucherzentrale sollten Betroffene einer Abschlagserhöhung widersprechen und dies dem Anbieter mitteilen. Dazu kann per E-Mail oder Brief (als Einwurfeinschreiben) folgende Formulierung verschickt werden:

Ich widerspreche der Abschlagserhöhung. Da mir keine wirksame Preiserhöhung zugegangen ist, ist eine einseitige unterjährige Erhöhung der Abschlagszahlungen nicht zulässig.
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Sonderkündigung

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Sollte nach einem Widerspruch gegen die Abschlagserhöhung eine Sonderkündigung bestätigt und eine Belieferungseinstellung angekündigt worden sein, dann sollte der Anbieter zur Weiterbelieferung aufgefordert werden, sagt die Verbraucherzentrale. Schickt dazu folgenden Text per E-Mail oder Brief (als Einwurfeinschreiben)

Ich fordere Sie auf, dass Sie mich zu den vertraglich vereinbarten Konditionen mit Energie weiter beliefern. Mein Widerspruch gegen die nicht zulässige einseitige Abschlagserhöhung kann nicht als Kündigungserklärung gewertet werden. Ich habe nicht ausdrücklich eine Kündigung des Vertragsverhältnisses erklärt und ich habe auch nicht eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ich mich einseitig von dem Vertragsverhältnis lösen möchte. Die Belieferungseinstellung würde die Verletzung Ihrer Vertragspflichten darstellen und könnte Schadensersatzansprüche auslösen, die ich mir Ihnen gegenüber ausdrücklich vorbehalte.
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Preiserhöhung trotz Preisgarantie

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Falls nach der Mitteilung einer Abschlagserhöhung trotz Preisgarantie eine Preiserhöhungsmitteilung zugegangen sein sollte, überprüft zunächst die Bedingungen der Preisgarantie und teilt danach gegebenenfalls dem Anbieter mit, dass eine Abschlags- und Preiserhöhung nicht zulässig ist. Dazu schlägt die Verbraucherzentrale folgenden Text vot (Auch hier per E-Mail oder als Einwurfeinschreiben senden):

Ich widerspreche der Abschlagserhöhung, die unterjährig einseitig nur zulässig ist, wenn sich wirksam mein Preis erhöht hätte. Eine wirksame Preiserhöhung ist aber gegenwärtig nicht möglich, da wir vertraglich eine Preisgarantie vereinbart haben und diese eine Weitergabe der erhöhten Beschaffungskosten ausschließt.
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