Notbremse im Kreis Viersen

Auch im Kreis Viersen wird ab morgen (30.03) die Notbremse gezogen, weil der Inzidenzwert seit mehr als drei Tagen über 100 liegt. Das hat das Land NRW jetzt angeordnet. Aber Landrat Andreas Coenen möchte die Testoption nutzen und hat dafür nun auch die Erlaubnis der Landesregierung bekommen. Welche Regeln ab morgen im Kreis Viersen gelten, haben wir Euch hier zusammengefasst.

Quelle: Land NRW, Kreis Viersen

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Kontaktbeschränkungen

Durch die Notbremse werden auch die Kontakte wieder eingeschränkt. Es gilt: Wir dürfen uns in der Öffentlichkeit nur noch mit einer Person aus einem anderen Haushalt treffen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Allerdings gibt es über die Osterfeiertage eine Ausnahme, die Bund und Länder beschlossen haben: Vom 1.-5.April dürfen sich im öffentlichen Raum zwei Haushalte mit maximal fünf Personen treffen.

Einzelhandel

Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Dogerien, Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.


WICHTIG: Für den Supermarkt brauchen wir also keinen negativen Test!

Museen, Ausstellungen und andere Kultureinrichtungen

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Zoos, Tierparks und andere Landschaftseinrichtungen

Der Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. (Gilt nur für die Tierhäuser, draußen ist kein Test nötig). Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Wo kann ich mich testen lassen?

Ein Selbsttest zuhause ist nicht zulässig. Ihr müsst also einen Schnell- oder Selbsttest in einer offiziellen zugelassenen Stelle machen lassen. Davon gibt es mittlerweile knapp 100 im gesamten Kreisgebiet. Eine Übersicht über die Stellen findet Ihr hier.

Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Nach dem Test bekommt Ihr eine Bescheinigung über Euer Ergebnis.

Diese könnt ihr dann an allen gewünschten Stellen vorzeigen.

Da es noch keine Sonderregeln für Geimpfte gibt, müssen auch sie ein negatives Testergebnis vorzeigen.

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