
Niederrhein: Schonzeit für Gehölze startet am 1. März
Ab 1. März gilt die Schonzeit für Hecken, Büsche und Gehölze. Form- und Pflegeschnitt erlaubt, Rodung verboten – Bußgelder drohen.
Veröffentlicht: Freitag, 20.02.2026 09:30
Ab dem 1. März beginnt die jährliche Schonzeit für Hecken, Büsche und andere Gehölze. Diese läuft bis zum 30. September und dient dem Naturschutz. Während dieser Zeit dürfen Gehölze nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder gerodet werden. Ziel ist es, Vögeln und Insekten Nahrung, Nistplätze und Schutz zu bieten.
Form- und Pflegeschnitt bleibt erlaubt
Erlaubt ist jedoch ein Form- oder Pflegeschnitt, zum Beispiel um Gehwege, Einfahrten oder Fahrbahnen freizuhalten. Gartenbesitzer sind verpflichtet, ihre Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen – wuchernde Gehölze müssen zurückgeschnitten werden, auch während der Schonzeit. Wer dies nicht beachtet, kann zur Zahlung von Kosten für einen von der Kommune beauftragten Gärtner verpflichtet werden.
Bußgelder und Genehmigungen
Wer die Schonzeit missachtet, riskiert laut Haus & Grund Rheinland Westfalen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Sollten aus dringenden Gründen Gehölze während der Schonzeit entfernt werden müssen, ist eine Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Form- und Pflegeschnitte sind ohne Genehmigung erlaubt.