
Neue Hitze-Regeln für Schulen in NRW
In NRW und damit auch am Niederrhein gelten neue Hitze-Regeln für Schulen. Künftig können auch Schüler der Oberstufe Kurzunterricht und Hitzefrei bekommen.
Veröffentlicht: Mittwoch, 24.06.2026 15:11
Neue Hitze-Regeln für Schulen in NRW
Das Schulministerium in Nordrhein-Westfalen hat neue Regeln zum Umgang mit großer Hitze an Schulen vorgestellt. Sie gelten ab sofort und zunächst befristet bis zum 31. Juli 2026. Neu ist vor allem, dass die Regelungen jetzt auch für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II geöffnet werden. Damit sind also auch Jugendliche in der Oberstufe gemeint. Ziel ist es laut Ministerium, Gesundheitsschutz und verlässlichen Unterricht besser miteinander zu verbinden.
Kurzunterricht jetzt auch in der Oberstufe möglich
Bisher war die Sekundarstufe II von den klassischen Hitzefrei-Regeln in der Regel ausgenommen. Jetzt können Schulen nach Angaben des Ministeriums auch dort Kurzunterricht einführen, wenn keine wichtigen schulischen Gründe dagegen sprechen. Dabei können Unterrichtsstunden zum Beispiel auf 30 Minuten verkürzt werden. Der reguläre Stundenplan kann trotzdem bestehen bleiben, sodass alle Fächer eines Tages weiter unterrichtet werden. Die Belastung durch die hohen Temperaturen soll damit sinken.
Auch Hitzefrei am Nachmittag ist möglich
Nach den neuen Vorgaben kann Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II auch Hitzefrei am Nachmittag erteilt werden. Das gilt besonders dann, wenn sich das Unterrichtsende durch verkürzte Stunden nach vorne verschiebt. Die Entscheidung darüber treffen weiter die Schulleitungen vor Ort. Als Orientierung nennt das Ministerium eine Raumtemperatur von mehr als 27 Grad Celsius. Auch bisher lag die Entscheidung über Hitzefrei grundsätzlich bei den Schulen selbst.
„Mit den zusätzlichen Handlungsmöglichkeiten unterstützen wir die Schulen dabei, angemessen auf Hitze zu reagieren.“ - Dorothee Feller, Schulministerin NRW.
Schulen entscheiden weiter selbst
Das Ministerium betont, dass die Schulleiterinnen und Schulleiter weiterhin im Einzelfall über einen angepassten Unterrichtsbetrieb entscheiden. Dabei sollen auch die Bedingungen vor Ort berücksichtigt werden. Unterricht kann zum Beispiel in kühlere Räume verlegt werden, wenn das möglich ist. Unabhängig davon sollen Schülerinnen und Schüler bei drohenden gesundheitlichen Problemen weiterhin vom Unterricht befreit werden können.