Neue Coronaschutzverordnung für NRW: Das sind die Corona-Regeln ab 24. November

Die mit Spannung erwartete Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen ist von Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) vorgestellt worden. Wir haben im Überblick, welche Maßnahmen das Land NRW ab dem 24. November erhebt.

© Land NRW/Martin Götz

Die Bund-Länder-Runde und erste Äußerungen von NRW-Ministerpräsident Hendrik Wüst vom 18. November hat erste Erkenntnisse darüber gebracht, was das Corona-Regelwerk in den kommenden Tagen und wohl auch Wochen in Nordrhein-Westfalen betrifft. 2G-Regeln im Freizeit- und Gastrobereich, 2G+ bei Veranstaltungen mit hohem Infektionsrisiko - beispielsweise in Diskos. Details gibt es nun mit der neuen Coronaschutzverordnung, die der Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann präsentiert hat. Die neuen Corona-Regeln gelten ab Mittwoch, 24. November und das sind die wichtigsten Änderungen:

  • 3G am Arbeitsplatz: Wer im Büro oder generell am Arbeitsplatz arbeiten muss und nicht von zu Hause aus seinen Job erledigen kann, muss ab Mittwoch, 24. November geimpft, genesen oder getestet sein. Diese 3G-Regelung war lange Zeit überhaupt kein Thema für deutsche Betriebe, nun ist es aber soweit. Der Test muss übrigens tagesaktuell sein (oder ein maximal 48 Stunden alter PCR Test). Betriebe sollen angewiesen werden, als Arbeitgeber verschärft 3G zu kontrollieren. Damit einhergehend sollte wohl auch möglichst viel aus dem Homeoffice gearbeitet werden
  • 2G im Freizeitbereich: Ab Mittwoch dürfen ungeimpfte Personen flächendeckend nicht mehr in beispielsweise Gastronomien, Kinos, Theater, Sportveranstaltungen oder Restaurants. Denn in diesen Freizeitbereichen gilt 2G - geimpft oder genesen. Dies gilt laut Gesundheitsminister Laumann allgemein, unabhängig davon, wie die in der Bund-Länder-Runde als Schwellenwert beschlossene festgelegte Hospitalisierungsrate ist. Ausnahmen gelten für Minderjährige und Menschen ohne Impfempfehlung beziehungsweise diejenigen, die nicht geimpft werden können.
  • 2G Plus für Diskos, Karnevalsveranstaltungen: Dort, wo es besonders eng zugeht und das Infektionsrisiko erhöhter ist, wird 2G Plus eingeführt - auch unabhängig von der Hospitalisierungsrate.
  • 3G für Friseurbesuche, in Hochschulen, Bibliotheken und nicht touristischen Beherbergungen: Nicht überall gilt 2G. Der NRW-Gesundheitsminister verkündete, dass beispielsweise die 3G-Regelung für Friseurbesuche, Hochschulen, inklusive Mensabesuch, Bibliotheken, Begräbnisse und auch nicht touristischen Beherbergungen gilt.
  • Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.
  • Zusatzinformationen: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.
  • Schwangere sind sechs Woche nach dem Ablauf des ersten Trimesters von der 2G-Regel ausgenommen. Danach gilt die dann auch für sie. Das NRW-Gesundheitsministerium begründet das mit der Impfempfehlung der Stiko für Schwangere nach dem ersten Trimester.


Text: Joachim Schultheis

Weitere Meldungen