Kontaktverbot - Das heißt genau?

NRW-Ministerpräsident Armin Laschet hat verkündet: In NRW gilt das Kontaktverbot für Gruppen von mehr als zwei Personen. Was das genau heißt, erklären wir Euch hier:

© Foto: Land NRW

Die Entscheidung

Die Entscheidung ist am Sonntagnachmittag gefallen. In einer Pressekonferenz gibt Armin Laschet bekannt: "Nicht das Verlassen der Wohnung ist ein Problem, sondern der soziale Kontakt in größeren Gruppen". Deswegen gibt es für NRW ein Kontaktverbot von Gruppen von mehr als zwei Personen. Ausgenommen sind Familien und Personengruppen, die in einem Haushalt leben, sowie Beerdigungen und der ÖPNV.

Das sei verhältnismäßiger und acuh besser zu kontrollieren.

Generell seien die Menschen in NRW sehr diszipliniert und verhalten sich der Situation angepasst. Allerdings gäbe es immer noch zu viele, die sich nicht richtig verhalten. Daher jetzt diese Maßnahme.


Die Originalverfügung

22. März 2020

Landesregierung beschließt weitreichendes Kontaktverbot und weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie

Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit von maximal zwei Personen / Bei Nichteinhaltung: Geldbußen bis zu 25.000 Euro und Freiheitsstrafen möglich

Die Landesregierung hat ein weitreichendes Kontaktverbot für Nordrhein-Westfalen per Rechtsverordnung erlassen, das ab Montag (23. März 2020) in Kraft tritt. Demnach werden Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt.

Weiter teilt die Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen mit:

Ausgenommen sind die Verwandten in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen.

Die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bleibt zulässig.

 

Ministerpräsident Armin Laschet: „Nordrhein-Westfalen hat als eines der ersten Länder das öffentliche Leben in der Corona-Krise massiv heruntergefahren. Das war richtig, diesen Weg gehen wir weiter – und verstärken die Maßnahmen in diesem Bereich. Während die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger erkannt hat, dass es um Leben und Tod geht, beobachten wir aber auch noch viel Unvernunft. Es gibt immer noch Menschen, die Regeln und Empfehlungen missachten und sich so maximal unsolidarisch und gefährlich verhalten. Das dulden wir nicht. Wir setzen deshalb jetzt ein weitreichendes Kontaktverbot in Kraft. Ab Montag null Uhr sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen verboten. Mit der neuen Rechtsverordnung überwachen wir nicht die Vernünftigen, sondern bestrafen die Uneinsichtigen. Konsequent und hart. Es ist gut, dass sich Bund und Länder auf dieses gemeinsame und geschlossene Vorgehen einigen konnten.“

 

Zur Umsetzung der Rechtsverordnung sind die zuständigen Behörden gehalten, die Bestimmungen energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei unterstützt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt. Die zuständigen Behörden sind gehalten, Geldbußen auf mindestens 200 Euro festzusetzen.

 

Neben dem weitreichenden individuellen Kontaktverbot hat die Landesregierung weitere Restriktionen beschlossen.


Einige zentrale Änderungen im Überblick:

 

Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

Besuche sind grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

 

Handwerk, Dienstleistungsgewerbe

Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen.

Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort aber der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör.

Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt.

Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.

 

Handel

Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind (insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal), unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.

 

Gastronomie

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt.

Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf ist zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

 

Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen

Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind. Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.

Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis.


Bibliotheken

Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.


Die Rechtsverordnung tritt am Montag, 23. März 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.


Link zur Quelle: https://www.mags.nrw/pressemitteilung/landesregierung-beschliesst-weitreichendes-kontaktverbot-und-weitere-massnahmen-zur

Die Strafen

Die Maßnahmen werden konsequent von Ordnungsamt und Polizei kontrolliert und auch verfolgt. Wer sich trotzdem noch in Gruppen trifft, muss mit einer Bestrafung von bis zu 25.000 Euro rechnen oder wird bei besonders schweren Verstößen auch strafrechtlich verfolgt.


Wie ist das auf der Arbeit?

Grundsätzlich muss das der Arbeitgeber entscheiden, heißt es von Laschet. Verboten werden aber der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Friseuren, Massagestudios, sowie Tattoostudios. Das heißt: Wer im Büro mit mehr als zwei Personen arbeiten muss, darf das auch weiterhin tun. Es sei denn, der Arbeitgeber entscheidet sich anders und findet für seine Mitarbeiter eine andere Lösung.

Darf ich weiterhin raus?

Ja. Wir dürfen weiterhin an die frische Luft, aber nur alleine oder maximal zu zweit. Spaziergänge oder Fahrradtouren in großen Gruppen sind verboten und werden bestraft.


Wie lange dauert das Kontaktverbot?

Die Hinweise und der Erlass gelten erstmal bis zum 19. April

Was bedeutet das für die Notbetreuung in den Kitas und Schulen?

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat den Betreuungsanspruch dahingehend erweitert, dass nicht mehr beide Eltern als Schlüsselpersonen angesehen werden müssen, um einen Betreuungsanspruch zu haben, sondern es ausreicht, dass von einem Elternteil eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird.

Einen Betreuungsanspruch haben demnach auch Eltern, deren Kinder bisher kein Angebot nutzen. Auch für diese Kinder müssen Angebote gemacht werden.

Zudem gibt es eine Empfehlung des Ministeriums, dass Gruppen nur im Ausnahmefall mit mehr als fünf Kinder zu bilden sind. Das stellt die Einrichtungen natürlich vor eine Herausforderung, aber soll sicherstellen, dass auch hier nicht zu große Gruppen zusammenkommen.


Eure meistgestellten Fragen:

Mein Partner und ich leben nicht unter einem Dach. Was heißt das für uns?

Wenn Ihr Euch sowieso nur zu zweit trefft, könnt Ihr das ohne Probleme tun.


Darf ich meine Mutter besuchen. Wir sind ja eine Familie.

Ja. Denn auch ihr könnt Euch ja nur zu zweit treffen und nicht in einer großen Gruppe.


Können mich meine Lieblingsläden immer noch beliefern?

Das Liefern ist nach wie vor erlaubt. Das liegt daran, dass die Lieferdienste ja auch nicht mit mehr als zwei Personen liefern müssen. Wir haben mal eine Liste zusammengestellt, mit den verschiedensten Lieferdiensten am Niederrhein. Schau doch mal hier. #supportyourlocals.

Was ist denn, wenn sich Menschen mit zehn Leuten zu Hause treffen?

Das ist ja immer das Problem mit den Dingen, die hinter verschlossenen Türen passieren. Aber erstens sind bei jungen Menschen, dann die Eltern auch in der Verantwortung und zweitens werden die Personen ja unter Umständen auch dabei gesehen, wie sie in die Wohnung gehen. Da ist die Gefahr ganz schön groß, dass sie jemand verpfeift. Und die Bestrafungen sind echt saftig: Bis zu 25.000€ bei leichten Verstößen, bei schwereren kann sogar eine strafrechtliche Verfolgung auf die Personen zukommen.

Mein Ausweis läuft ab - Was mache ich denn jetzt?

Durch das Corona-Virus sind einige Behörden und Ämter für die Bürger nicht erreichbar. Deshalb wurden bundesweit neue Regelungen erlassen. Personalausweise, die jetzt ablaufen würden, behalten ihre Gültigkeit für ein weiteres Jahr. Und: Die ansonsten üblichen Verwarn- oder Bußgelder für alle Ausweisdokumente werden für mindestens drei Monate ausgesetzt. Das Gleiche gilt für die An-, Ab- und Ummeldung des Wohnsitzes. Auch hier werden die ansonsten üblichen Verwarn- oder Bußgelder ausgesetzt.

Ich kenne jemanden, der sich nicht daran hält - Was kann ich machen?

Dich bei der Stadt Krefeld beim kommunalen Ordnungsdienst unter 02151/862225 oder unter kod@krefeld.de melden. Der KOD ist ab Mittwoch, 1. April, von 8 bis 23 Uhr zu erreichen. Außerhalb dieser Zeiten nimmt die Leitstelle der Polizei unter der Rufnummer 02151 6340 Hinweise auf Verstöße entgegen.

Im Kreis Viersen ist das Bürgertelefon der richtige Ansprechpartner. Erreichbar ist das unter 02162 / 5019350 von 8 bis 19 Uhr