Inzidenzstufe 1 jetzt auch im Kreis Viersen

In Krefeld gilt schon seit mehreren Tagen wieder die Corona-Inzdienzstufe 1. Seit Sonntag (01.08.) befindet sich auch der Kreis Viersen erneut in Stufe 1, weil die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis seit acht Tagen über 10 liegt. Damit werden die Schutzmaßnahmen wieder etwas ausgeweitet. Hier gibt's einen Überblick über die nun geltenden Regeln.

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Kontaktbeschränkungen:

  • Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt.
  • Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Testnachweis aus beliebigen Haushalten erlaubt.

Außerschulische Bildung:

  • Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.
  • Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt, sofern negative Testnachweise vorliegen oder ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt wird.
  • Wenn auch die Landesinzidenz unter 35 liegt, entfällt die Vorgabe eines negativen Testnachweises bzw. des beaufsichtigten Selbsttests. Für Angebote mit Gesang gilt dies nur, wenn ein Mindestabstand von 2m eingehalten oder eine Maske getragen wird

Kinder- und Jugendarbeit:

  • Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.
  • Ferienangebote und Ferienreisen sind mit negativem Testnachweis oder beaufsichtigtem Selbsttest möglich

Kultur:

  • Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
  • Außen sind mehr als 1.000 Personen erlaubt, wenn ein genehmigtes Konzept vorliegt.
  • Wenn auch die Landesinzidenz unter 35 liegt: Veranstaltungen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen ohne Mindestabstand, aber mit negativem Testnachweis oder mit Mindestabstand und ohne Testnachweis erlaubt. Mehr als 1.000 Personen sind erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
  • Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt. Im Freien entfällt die Testpflicht.
  • Ab 27. August 2021: Musikfestivals können mit bis zu 1.000 Zuschauern durchgeführt werden, wenn negative Testnachweise und ein genehmigtes Konzept vorliegen.

Sport:

  • Kontaktsport innen und außen mit bis zu 100 Personen. Negativtestnachweis und Rückverfolgung sind erforderlich.
  • Hochintensives Ausdauertraining (HIIT, Indoor-Cycling etc.) ist innen mit bis zu 15 Personen erlaubt (Negativestnachweis und Rückverfolgung).
  • Wenn die Landesinzidenzstufe 1 gilt, ist der Sport ohne Negativtestnachweis zulässig, ggf. mit Mindestabstand.
  • Außen sind bis zu 25.000 Zuschauer erlaubt (max. die Hälfte der Kapazität). Bei mehr als 5.000 Zuschauern ist ein Negativtestnachweis und ein genehmigtes Konzept erforderlich.
  • Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. ein Drittel der Kapazität) erlaubt, sofern negative Testnachweise, ein Sitzplan sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.
  • Ab 27. August 2021: Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit negativen Testnachweisen) erlaubt.

Freizeit:

  • Freibäder sowie kleinere Außeneinrichtungen dürfen ohne Testnachweis öffnen.
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Besuch von Spielbanken ohne Testnachweis, wenn auch die Landesinzidenz unter 35 liegt.
  • Bordelle usw. dürfen mit negativen Testnachweis öffnen.
  • Clubs und Diskotheken dürfen im Freien für bis zu 250 Personen öffnen, sofern negative Testnachweise vorliegen
  • Ab 27. August 2021: Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, dürfen Clubs und Diskotheken den Innenbereich ohne Personenbegrenzung öffnen. Voraussetzung hierfür sind negative Testnachweise und ein genehmigtes Konzept

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist:

  • Die Sonderregel für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg.

Private Veranstaltungen:

  • Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 250 Gästen und innen mit bis zu 100 Gästen möglich. Voraussetzung: negativer Testnachweis und sichergestellte einfach Rückverfolgbarkeit; keine Maskenpflicht draußen und drinnen am Tisch, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Partys und ähnliche Feiern:

  • Partys und vergleichbare Feiern sind im Freien ohne Mindestabstand und ohne Maskenpflicht mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt und einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Gastronomie:

  • Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch die Innengastronomie ohne Testnachweise erlaubt.

Beherbergung:

  • Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind möglich, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz von unter 35 kommen.