
Geflügelpest in Kempen: Schutzzone aktiv
Nach einem bestätigten H5N1-Ausbruch in Kempen gilt jetzt eine 10-km-Schutz- und Überwachungszone. Für Geflügelhaltungen gelten strikte Vorgaben und Aufstallpflicht.
Veröffentlicht: Donnerstag, 04.12.2025 13:06
Geflügelpest in Kempen bestätigt: 10-km-Schutzzone eingerichtet
In einem gemischten Geflügelhaltungsbetrieb in Kempen ist das Geflügelpestvirus H5N1 nachgewiesen worden. Der Betrieb musste am 2. Dezember alle Tiere vorsorglich töten und fachgerecht entsorgen. Anschließend wurden sämtliche Stallungen gereinigt und desinfiziert. Das Friedrich-Löffler-Institut bestätigte den Befund am 4. Dezember.
Rund um den Standort gilt nun eine 10 Kilometer große Schutz- und Überwachungszone, die sich bis in den Kreis Wesel, den Kreis Kleve und die Stadt Krefeld erstreckt. Die Allgemeinverfügung tritt am 5. Dezember 2025 um 0 Uhr in Kraft. Die genaue Gebietsbeschreibung findet ihr hier.
Strenge Vorgaben für Geflügelhaltungen in der Zone
Für Geflügelbetriebe in der Schutz- und Überwachungszone gelten ab sofort Einschränkungen bei der Vermarktung von Geflügel sowie Produkten wie Fleisch und Eiern. Alles Geflügel muss aufgestallt werden. Zusätzlich gelten erweiterte Biosicherheitsmaßnahmen, darunter Schuh- und Kleidungswechsel vor dem Betreten der Stallungen.
Mitarbeitende des Kreisveterinäramtes besuchen derzeit die betroffenen Haltungen in der Schutzzone und führen weitere Untersuchungen durch. Gleichzeitig werden verantwortliche Personen über die verschärften Regeln informiert. Auf der Website des Kreises stehen die vollständigen Bestimmungen sowie Ausnahmeanträge für Transporte und Hinweise für Hobby- und Kleingeflügelhaltungen bereit.
Kreis bittet um Aufmerksamkeit und Einhaltung der Biosicherheit
Der Kreis Viersen ruft alle Geflügelhaltungen auf, bei Krankheitssymptomen oder gehäuften Todesfällen sofort Tierärztinnen oder Tierärzte einzuschalten und das Veterinäramt zu informieren. Meldungen sind per E-Mail an veterinaeramt@kreis-viersen.de
oder telefonisch unter 02162 39-1309, -1312 oder -2064 möglich.
Alle Halterinnen und Halter – auch kleine und private Haltungen – sollen die gesetzlich vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einhalten. Geflügel darf nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden, und Wildvögel dürfen keinen Zugang zu Futter, Tränken, Einstreu oder anderen potenziellen Übertragungsquellen haben. Besucherkontakte sollen auf das Nötigste begrenzt werden; beim Versorgen der Tiere sind Schutzkleidung oder separate Stallkleidung sowie Schuhwechsel Pflicht.
Wer seinen Bestand noch nicht der Tierseuchenkasse gemeldet hat, muss dies unverzüglich nachholen. Bestandsveränderungen sind lückenlos zu dokumentieren.
Geringes Risiko für Menschen – wichtige Vorsichtshinweise
Das Risiko einer Ansteckung für Menschen gilt als sehr gering. Mögliche Symptome ähneln einer Grippe, etwa Fieber, Husten oder Halsschmerzen. Ein Infektionsrisiko besteht nur bei engem und direktem Kontakt zu schwer erkranktem Geflügel. Tote Vögel dürfen nicht berührt werden.
Die aviäre Influenza ist weltweit unter Wildvögeln verbreitet und tritt in verschiedenen Subtypen auf. Das Virus wird meist über Kot ausgeschieden und durch direkten Kontakt oder das Aufnehmen infizierten Materials übertragen. Zwischen Beständen kann es über Tierhandel sowie mangelnde Hygiene verbreitet werden. Die Inkubationszeit ist kurz – wenige Stunden bis Tage – und ganze Bestände können innerhalb kurzer Zeit erkranken. Typische Symptome sind hohes Fieber, Atemnot, Ausfluss aus Augen und Schnabel, ein struppiges Federkleid sowie ein deutlicher Rückgang der Legeleistung.
