
Die neue Corona-Schutzverordnung ab dem 24. November
NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hat am Dienstagmittag die neue Corona-Schutzverordnung für das Land NRW vorgestellt. Die neue Verordnung tritt ab Mittwoch, den 24. November 2021 in Kraft. Wir haben Euch die wichtigsten Infos zusammengefasst, aktualisieren diesen Artikel allerdings auch fortlaufend!
Veröffentlicht: Dienstag, 23.11.2021 14:22
Die neue Corona-Schutzverordnung für NRW
2G im Freizeitbereich
Ab dem 24. November gilt die neue Corona-Schutzverordnung in NRW. Und diese regelt, dass nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt zu bestimmten Freizeitbereichen haben. Also 2G für den Freizeitbereich. Was bedeutet Freizeitbereich?
In der aktuellen Corona-Schutzverordnung zählt dazu:
- Gastronomie - innen und auch außen
- Museen,
- Ausstellungen,
- Konzerte,
- Theater,
- Kinos,
- Tierparks (also auch der Zoo Krefeld)
- zoologischen Gärten,
- Freizeitparks,
- Schwimmbäder
- Wellnesseinrichtungen,
- Sportveranstaltungen,
- Weihnachtsmärkte (Hier gilt ab Mittwoch, den 24.11 auch für den Krefelder Weihnachtsmarkt, dass Personen ab 16 Jahren einen Nachweis erbringen müssen)
- Volksfeste
- Touristische Übernachtungen
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahmen!)
Was sind die Ausnahmen?
2G gilt nicht für medizinische oder pflegerische Dienstleistungen oder auch für den Friseurbesuch. Also zum Friseur kann auch jeder, der einen tagesaktuellen Test hat.
Was heißt 2G Plus und wo gilt das?
2G plus bedeutet, dass der Zutritt nur für Personen gestattet ist, die geimpft oder genesen sind und zusätzlich einen Test vorweisen können. Als Test gilt ein Schnelltest, der nicht älter ist als 24 Stunden. Oder auch ein PCR-Test, dieser darf dann nicht älter sein als 48 Stunden.
Wann gilt das? Zusammenfassend kann man sagen, dass diese Regelung für Veranstaltungen mit erhöhtem Infektionsrisiko gilt:
- Clubs
- Diskotheken,
- Karnevalsfeiern,
- Brauchtumsveranstaltungen,
- sexuelle Dienstleistungen
Ausweitung der 3G-Regel
Neben den Regelungen zu 2G und 2G Plus erweitert das Land NRW die 3G-Regel auf verschiedene Bereiche. Demnach brauchen wir für folgende Bereiche jetzt auch einen 3G-Nachweis:
- Versammlungen in Innenräumen,
- Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung,
- Messen,
- Kongresse
- Sitzungen kommunaler Gremien
- Beerdigungen,
- standesamtliche Trauungen,
- Friseurbesuche,
- nicht-touristische Übernachtungen
Auf Bundesebene wird außerdem geregelt, dass wir in öffentlichen Verkehrsmitteln einen 3G-Nachweis haben müssen, genauso wie am Arbeitsplatz. Das ist aber keine NRW-Regelung, sondern eine Bundesregelung. Daher wird sie in der aktualisierten Fassung der Corona-Schutzverordnung NRW nicht extra aufgeführt.
Was gilt für Veranstaltungen?
Bei Veranstaltungen gilt eine Maskenpflicht. Außerdem gibt es eine Kapazitätsbegrenzung, wenn mehr als 5.000 ZuschauerInnen vor Ort sind. Dann dürfen nur 50 Prozent ausgelastet werden; bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze.
Was gilt für Kinder und Jugendliche? Gibt es Ausnahmen?
Ja, es gibt Ausnahmen und zwar gleich zwei:
- Die 2G- und die 2G-Plus-Regel gelten ausschließlich für Kinder und Jugendliche ab 16 Jahren. Alle bis einschließlich 15 Jahren sind so zugelassen.
- Schülerinnen und Schüler und auch Kinder bis zum Schuleintritt gelten als getestete Personen. Das tritt dann in Kraft, wenn es sich um 3G-Veranstaltungen handelt. Beispielsweise standesamtliche Trauungen.
Wie lange gilt die Verordnung?
Die Verordnung soll voerst bis zum 21. Dezember 2021 gelten.