Corona-Krise: Was das für meine Reise bedeutet

Das Zimmer war schon gebucht und dann kam die Corona-Krise. Welche Rechte haben wir? Die Bundesregierung hat am 29.04. die weltweite Reisewarnung bis 14. Juni verlängert.

© SV Bayer Uerdingen 08

Was bedeutet eine Reisewarnung?

Es gibt aktuell eine weltweite Reisewarnung. Die Bundesregierung hat diese sogar bis zum 14. Juni verlängert.

Solange diese nicht aufgund auch die Kontakt- und Ausgangssperren aktiv sind, gelten für Reisen folgende Regeln:


  • Bevorstehende Pauschal-Reisen ins Ausland, innerdeutsche Reise und einzeln gebuchte Leistungen können kostenlos storniert werden
  • Das Geld für Flüge, die man wegen Aus- und Einreisebeschränkungen nicht antreten kann, bekommt man 100% erstattet
  • Wenn man direkt beim Anbieter im Ausland gebucht hat, dann gilt das deutsches Recht NICHT und die Lage kann dann wieder anders aussehen. Da gilt dann das Recht des entsprechenden Reiselandes.

Reisen nach Juni 2020

Wenn ich die Reise antreten möchte:

  • Abwarten und eventuell kurzfristig stornieren, wenn zu dem Zeitpunkt eine Reisebeschränkung in Kraft ist, dann bekommt man die Reise nach deutschem Recht auch kostenlos storniert.
  • Auf keinen Fall jetzt stornieren. Denn dann gelten die normalen Stornobedingungen des Reiseveranstalters und eventuelle Ansprüche würden entfallen. Hier gilt: Abwarten, wie sich die Situation im jeweiligen Zielort entwickelt.
  • Verschiedene Airlines sind aktuell sehr kulant und bieten an, dass Flugreisen innerhalb des Jahres so oft umgebucht werden können, wie der Gast das wünscht. Beispielsweise bei Eurowings.

Wenn ich dieses Jahr nicht mehr reisen möchte:

  • Stornierungsgebühren, die im Reisevertrag stehen, müssen erstmal übernommen werden
  • Wenn zum Zeitpunkt der Reise keine Reise-Beschränkung oder ähnliches besteht, dann bekommt man diese Gebühren auch nicht zurück
  • Wenn zum Zeitpunkt der Reise immer noch eine Reise-Beschränkung oder ähnliches besteht, kann man diese Gebühren auch nachträglich zurückfordern

Restzahlungen

  • Für Reisen, die im Juni oder später stattfinden und noch nicht vom Veranstalter abgesagt wurden, gilt nach deutschem Recht: Die Vereinbarten Restzahlungen müssen termingerecht gezahlt werden, sonst könnten Mahnkosten oder Schadensersatzpflichten entstehen
  • Tipp: Kontakt mit dem Reiseunternehmen aufnehmen – muss ich die Restzahlungen zahlen, auch wenn ich die Reise nicht antreten werde?

Individuelle Hilfe nötig?

Mehr Infos und individuelle Beratung gibt es bei der Verbraucherzentrale NRW:

  • Telefonisch unter 02151/ 412 11 01
  • Per Mail an krefeld@verbraucherzentrale.nrw
  • Oder online unter https://www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen.